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BFSG für kleine Shopify-Händler: Gelten die Ausnahmen für mich?

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG verständlich erklärt: unter 10 Beschäftigte UND unter 2 Mio. EUR Umsatz, kumulativ, nur für Dienstleistungen. Wer wirklich befreit ist, wer nicht, und was zu tun ist.

Von Radoslaw Fedorczuk10 Lesezeit (min)

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) enthält eine Ausnahme für Kleinstunternehmen. Nach § 3 Absatz 3 BFSG sind Dienstleister von den Anforderungen befreit, wenn sie weniger als 10 Beschäftigte UND einen Jahresumsatz oder eine Jahresbilanzsumme von unter 2 Millionen EUR haben. Beide Bedingungen müssen kumulativ erfüllt sein. Wenn Sie unter diese Schwelle fallen, gilt für Ihren Shopify-Store keine gesetzliche Pflicht zur Barrierefreiheit. Das ist die ehrliche Antwort, und sie wird in vielen Ratgebern verschwiegen. Genauso ehrlich ist aber: Viele Shops fallen nicht darunter, die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen und nicht für Produkte, und die Befreiung von der Rechtspflicht ist kein Argument gegen den geschäftlichen Nutzen. Dieser Beitrag erklärt, wie Sie sicher feststellen, in welcher Gruppe Sie sind.

Die Ausnahme im genauen Wortlaut

Das BFSG (BGBl. 2021 I S. 2970) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act, EAA) in deutsches Recht um. Online-Shops fallen über § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG als "Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr" in den Anwendungsbereich. Die Pflichten sind seit dem 28. Juni 2025 durchsetzbar.

§ 3 Absatz 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen erbringen, von den Barrierefreiheitsanforderungen aus. Die Definition des Kleinstunternehmens stammt aus dem EU-Recht und besteht aus zwei Schwellenwerten:

Kriterium Schwellenwert
Beschäftigte weniger als 10
Jahresumsatz ODER Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen EUR

Entscheidend ist das Wort "und" zwischen den beiden Zeilen. Beide Kriterien müssen zusammen erfüllt sein, damit die Ausnahme greift. Es genügt nicht, nur eines davon zu unterschreiten.

Das häufigste Missverständnis: "und" statt "oder"

In der Praxis wird die Ausnahme regelmäßig falsch gelesen. Viele Händler glauben, sie seien befreit, sobald sie eine der beiden Grenzen unterschreiten. Das Gesetz verlangt aber, dass Sie unter beiden Grenzen liegen.

Drei Beispiele zur Verdeutlichung:

  • 8 Beschäftigte, 3 Millionen EUR Umsatz. Die Mitarbeiterzahl liegt unter 10, der Umsatz aber über 2 Millionen EUR. Die Ausnahme greift nicht. Dieser Händler fällt vollständig unter das BFSG.
  • 12 Beschäftigte, 1,2 Millionen EUR Umsatz. Der Umsatz liegt unter 2 Millionen EUR, die Mitarbeiterzahl aber über 10. Die Ausnahme greift nicht.
  • 6 Beschäftigte, 900.000 EUR Umsatz. Beide Werte liegen unter der Schwelle. Die Ausnahme greift, dieser Händler ist von der gesetzlichen Pflicht befreit.

Nur die dritte Konstellation ist befreit. Sobald einer der beiden Werte die Schwelle erreicht oder überschreitet, gilt das BFSG in vollem Umfang.

Wie Sie Beschäftigte und Umsatz richtig zählen

Die Schwellenwerte klingen einfach, die Berechnung hat aber Fallstricke.

Beschäftigte. Maßgeblich ist die Zahl der tätigen Personen, üblicherweise als Jahresarbeitseinheiten gerechnet. Teilzeitkräfte und Saisonkräfte werden anteilig berücksichtigt, nicht als ganze Köpfe. Geschäftsführende Gesellschafter, die im Unternehmen mitarbeiten, zählen in der Regel mit. Reine Gesellschafter ohne operative Tätigkeit zählen nicht. Wenn Sie nahe an der Grenze von 10 liegen, lohnt eine saubere Berechnung der Jahresarbeitseinheiten statt einer groben Kopfzählung.

Umsatz und Bilanzsumme. Hier verbindet das Gesetz die beiden finanziellen Werte mit "oder". Sie liegen finanziell unter der Schwelle, wenn entweder der Jahresumsatz ODER die Jahresbilanzsumme unter 2 Millionen EUR liegt. Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene Geschäftsjahresabschluss.

Verbundene Unternehmen. Das ist der am häufigsten übersehene Punkt. Die EU-Definition des Kleinstunternehmens rechnet bei verbundenen oder partnerschaftlich beteiligten Unternehmen die Werte ganz oder anteilig zusammen. Wenn Ihr Shopify-Store zu einer Unternehmensgruppe gehört, eine Muttergesellschaft hat oder Teil eines Konzerns ist, kann die Schwelle auf Ebene der Gruppe überschritten sein, obwohl die einzelne Shop-Gesellschaft klein wirkt. Ein kleiner Shop als Tochter eines größeren Handelsunternehmens ist häufig kein Kleinstunternehmen im Sinne der Definition.

Wenn Ihre Struktur mehrere Gesellschaften, Beteiligungen oder eine Holding umfasst, ist die Einordnung kein Selbsteinschätzungsthema mehr. In dieser Konstellation sollten Sie die Schwelle anwaltlich oder steuerlich prüfen lassen.

Dienstleistung oder Produkt: die zweite, oft übersehene Grenze

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG gilt ausschließlich für Dienstleistungen. Für Produkte gibt es diese Ausnahme nicht.

Für den typischen Shopify-Händler ist das gut zu trennen, aber wichtig zu verstehen:

  • Der Online-Shop selbst ist eine Dienstleistung. Der Verkauf über einen Webshop ist eine "Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr" nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG. Für diese Dienstleistung greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Wenn Sie also nur physische Waren über Ihren Shopify-Store verkaufen und unter beiden Schwellen liegen, ist Ihr Shop von der gesetzlichen Pflicht befreit.
  • Bestimmte Produkte fallen separat unter das BFSG. Das BFSG erfasst neben Dienstleistungen auch eine abschließende Liste von Produkten, etwa Hardware mit Computerfunktion, Selbstbedienungsterminals, E-Book-Lesegeräte oder Router. Für diese Produkte gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme nicht. Wer solche Produkte herstellt, importiert oder in Verkehr bringt, kann für das Produkt selbst in der Pflicht stehen, auch wenn der Shop als Dienstleistung befreit wäre.

Für die große Mehrheit der Shopify-Händler, die Kleidung, Kosmetik, Lebensmittel, Möbel oder ähnliche Waren verkaufen, ist nur der erste Punkt relevant: Der Shop ist eine Dienstleistung, und die Ausnahme greift, sofern beide Schwellen unterschritten sind. Wenn Sie aber elektronische Geräte aus der Produktliste des BFSG vertreiben, ist eine genauere Einzelfallprüfung sinnvoll.

Wenn die Ausnahme greift: befreit von der Pflicht, nicht vom Nutzen

Angenommen, Sie haben sauber geprüft und liegen unter beiden Schwellen, gehören zu keiner größeren Gruppe und verkaufen reine Dienstleistung. Dann sind Sie von der gesetzlichen Pflicht des BFSG befreit. Das ist eine klare und gültige Rechtslage, und Sie müssen niemandem das Gegenteil glauben.

Trotzdem lohnt ein nüchterner Blick auf das, was die Befreiung nicht bedeutet:

  • Sie befreit von der Rechtspflicht, nicht von Ihren Kundinnen und Kunden. Menschen mit Behinderungen, ältere Menschen mit eingeschränkter Sehkraft oder Motorik und Menschen in Situationen mit eingeschränkter Bedienung (helle Sonne, lautes Umfeld, verletzte Hand) sind ein realer Teil Ihrer Zielgruppe. Ein Shop, der mit Tastatur, Bildschirmleser und ausreichendem Kontrast bedienbar ist, schließt diese Menschen nicht aus.
  • Barrieren verursachen Kaufabbrüche. Ein Formularfeld ohne Beschriftung, ein Kontrast, der auf dem Handy in der Sonne nicht lesbar ist, oder ein Checkout, der sich nur mit der Maus bedienen lässt, kostet Bestellungen. Das trifft jeden Nutzer, nicht nur Menschen mit Behinderung.
  • Barrierefreiheit und SEO überschneiden sich. Saubere Alternativtexte, korrekte Überschriftenstruktur, beschriftete Bedienelemente und eindeutige Linktexte sind Maßnahmen, die zugleich die Auffindbarkeit in Suchmaschinen verbessern.

Die Ausnahme ist also eine Entlastung von rechtlichem Druck, kein Grund, das Thema komplett abzulegen. Für viele kleine Händler ist die wirtschaftlich sinnvollste Haltung: keine Hektik, kein Compliance-Stress, aber die einfachen Quick-Wins trotzdem mitnehmen, weil sie ohnehin den Umsatz und die Reichweite verbessern.

Wenn die Ausnahme nicht greift: Fristen und nächste Schritte

Fällt Ihr Store nicht unter die Ausnahme, gelten die BFSG-Pflichten bereits. Es gibt keine zusätzliche Schonfrist mehr: Die Anforderungen sind seit dem 28. Juni 2025 durchsetzbar. Maßgeblich ist die harmonisierte Norm EN 301 549 v3.2.1, die auf WCAG 2.1 AA verweist. Bei Verstößen sieht § 37 BFSG einen Bußgeldrahmen von bis zu 100.000 EUR vor.

Die sinnvolle Reihenfolge für die nächsten Schritte:

  1. Status feststellen. Prüfen Sie auf Startseite, einer Kollektion, einer Produktseite und im Warenkorb, wo Ihr Theme heute steht. Die häufigsten Treffer sind fehlende Alternativtexte, Formularfelder ohne Beschriftung und zu geringer Farbkontrast.
  2. Quick-Wins zuerst beheben. Bildalternativen, Formularbeschriftungen und Kontrast lassen sich meist ohne tiefen Eingriff ins Theme korrigieren und haben die höchste Praxisrelevanz für betroffene Nutzer.
  3. Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen. § 14 BFSG verlangt diese Erklärung. Eine veröffentlichte Erklärung, auch wenn sie laufende Arbeiten dokumentiert, signalisiert guten Willen.
  4. Wiederkehrend prüfen. Theme-Updates und neue App-Installationen führen regelmäßig zu neuen Barrieren. Eine quartalsweise Überprüfung hält den Aufwand klein.

Eine vollständige Aufstellung der zu prüfenden Punkte finden Sie in unserer BFSG-Checkliste für Shopify-Händler. Wie hoch das wirtschaftliche Risiko eines Verstoßes tatsächlich ist, ordnet unser Beitrag zu BFSG-Bußgeldern im Shopify-Kontext ein.

Die Rechtslage kann sich ändern

Ein ehrlicher Hinweis zum Schluss dieses Abschnitts: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme ist eine politische und rechtliche Entscheidung, die überprüft werden kann. Der EAA und seine nationale Umsetzung werden über die Zeit evaluiert. Es ist möglich, dass Schwellenwerte oder der Umfang der Ausnahme künftig angepasst werden. Wer heute knapp unter der Grenze liegt, kann durch Wachstum, eine Übernahme oder eine Gesetzesänderung morgen in die Pflicht rutschen. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein Grund, das Thema nicht endgültig abzuhaken, wenn Ihr Unternehmen wächst.

Keine Rechtsberatung

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und nach bestem Wissen, ersetzt aber keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob Sie konkret unter die Ausnahme fallen, hängt von Details ab: der exakten Berechnung der Jahresarbeitseinheiten, Ihrer Gesellschaftsstruktur, möglichen Konzernverbindungen und der genauen Natur Ihres Angebots. Wenn Sie nahe an einer der Schwellen liegen, zu einer Unternehmensgruppe gehören oder Produkte aus der BFSG-Produktliste vertreiben, lassen Sie Ihre Einordnung anwaltlich prüfen. Eine falsche Selbsteinschätzung in Richtung "befreit" kann teuer werden.

Häufig gestellte Fragen

Bin ich befreit, wenn ich weniger als 10 Mitarbeiter habe?

Nicht automatisch. Die Ausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG verlangt beide Bedingungen kumulativ: weniger als 10 Beschäftigte UND unter 2 Millionen EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Wenn Sie 8 Mitarbeiter haben, aber über 2 Millionen EUR Umsatz machen, greift die Ausnahme nicht.

Mein Shop gehört zu einer größeren Firmengruppe. Bin ich trotzdem befreit?

Vermutlich nicht. Die EU-Definition des Kleinstunternehmens rechnet bei verbundenen und partnerschaftlich beteiligten Unternehmen die Beschäftigten und Finanzwerte ganz oder anteilig zusammen. Wenn Ihr Shop Tochter oder Teil einer Gruppe ist, wird die Schwelle auf Gruppenebene betrachtet. In dieser Konstellation sollten Sie die Einordnung fachkundig prüfen lassen.

Gilt die Ausnahme auch, wenn ich physische Produkte verkaufe?

Für den Verkaufsvorgang über Ihren Online-Shop ja, denn das ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 1 Absatz 3 Nummer 5 BFSG, und für Dienstleistungen gilt die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie selbst Produkte herstellen oder in Verkehr bringen, die in der eigenen Produktliste des BFSG stehen, etwa bestimmte elektronische Geräte. Für diese Produkte gibt es keine Kleinstunternehmen-Ausnahme.

Bis wann muss ich handeln, wenn die Ausnahme nicht greift?

Sofort. Die BFSG-Pflichten sind seit dem 28. Juni 2025 durchsetzbar. Es gibt keine weitere allgemeine Übergangsfrist für Online-Shops. Wer nicht unter die Ausnahme fällt, sollte ohne Verzögerung mit der Prüfung und Behebung beginnen.

Was passiert, wenn ich mich falsch einschätze und doch nicht befreit bin?

Dann gelten die Pflichten rückwirkend, und Sie tragen das Risiko von Beanstandungen, Bußgeldern nach § 37 BFSG (bis zu 100.000 EUR) sowie wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen. Eine falsche Selbsteinschätzung schützt nicht. Gerade bei Nähe zur Schwelle oder bei Konzernverbindungen ist eine dokumentierte, fachkundig geprüfte Einordnung die sicherere Wahl.

So prüfen Sie Ihren Status in der Praxis

Die rechtliche Einordnung beantwortet die Frage, ob Sie müssen. Den technischen Zustand Ihres Shops beantwortet sie nicht. Beides ist getrennt zu betrachten.

Wenn Sie unter die Ausnahme fallen, können Sie mit einer Prüfung trotzdem die wirtschaftlich attraktiven Quick-Wins identifizieren. Wenn Sie nicht unter die Ausnahme fallen, brauchen Sie ohnehin eine Bestandsaufnahme, um die Pflichten zu erfüllen. In beiden Fällen ist der erste praktische Schritt derselbe: zu sehen, wo Ihr Theme heute steht.

AccessifyAI bietet dafür eine Shopify-spezifische Überprüfung. Der Scanner unter accessifyai.de findet die häufigsten Barrieren auf Ihren Seiten, und die App im Shopify App Store hilft beim Beheben. AccessifyAI hilft Ihnen, Barrieren zu finden und zu beheben, garantiert aber keine Rechtskonformität, denn diese hängt immer vom Einzelfall, vom vollständigen Theme und von Ihrer konkreten Umsetzung ab.

Zusammenfassung

Die Kleinstunternehmen-Ausnahme nach § 3 Absatz 3 BFSG befreit Dienstleister, die weniger als 10 Beschäftigte UND unter 2 Millionen EUR Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein, nicht nur eine. Viele Shops fallen nicht darunter, weil sie eine Grenze überschreiten, zu einer Unternehmensgruppe gehören oder Produkte aus der BFSG-Produktliste vertreiben. Wer unter die Ausnahme fällt, ist von der Rechtspflicht befreit, nicht aber vom geschäftlichen Nutzen erreichbarer Kundinnen und Kunden, geringerer Kaufabbrüche und besserer Auffindbarkeit. Wer nicht darunter fällt, steht seit dem 28. Juni 2025 in der Pflicht und sollte ohne Verzögerung prüfen und beheben. Bei Nähe zur Schwelle oder komplexer Gesellschaftsstruktur gilt: keine Rechtsberatung durch diesen Beitrag, im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

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